ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

DER FIRMA AQUAMOTUS RUDAT

DER FIRMA AQUAMOTUS RUDAT

§ 1 GELTUNGS­BEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die ein Verbraucher oder Unternehmer mit dem Verkäufer abschließt.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGS­ABSCHLUSS

1. Angebote von aquamotus Rudat sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von aquamotus Rudat oder die Ausführung des Auftrages durch aquamotus Rudat zustande.
3. Änderungen zu Angaben des Liefergegenstandes wie Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten oder produktbeschreibende Angaben behält sich aquamotus Rudat auch nach der Auftragsbestätigung vor, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. An Zeichnungen, Abbildungen, dem Angebot selbst sowie sämtlichen dem Besteller von aquamotus Rudat übergebenen Unterlagen behält sich aquamotus Rudat alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung sowie jedwede sonstige Nutzung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von aquamotus Rudat.

 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll und Gebühren sowie andere öffentliche Abgaben. Es gilt EXW Auslieferungslager gemäß Incoterms 2010. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt und werden Eigentum des Bestellers.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
4. Für einen Auftragswert von mehr als 6.000,00 € netto ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50% des Auftragsvolumens fällig. Die restlichen 50% sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung zu zahlen.

 

§ 4 ZURÜCK­BE­HALTUNGS­RECHTE

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Gegenansprüche müssen rechtskräftig festgestellt oder von aquamotus Rudat anerkannt wurden sein.

 

§ 5 LIEFERUNG

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versandart und des Versandweges obliegt aquamotus Rudat, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es gilt EXW Auslieferungslager gemäß Incoterms 2010.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt sind. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern die Fristen entsprechend.
3. Im Falle höherer Gewalt und anderen durch uns nicht zu beeinflussenden Vorkommnisse, die die Lieferung und Herstellung verzögern oder verhindern, sind wir zur Verlängerung einer vereinbarten Lieferfrist oder zum Rücktritt von einer Lieferzusage berechtigt. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von aquamotus Rudat eintreten. In solchen Fällen tritt weder für uns Lieferverzug noch für den Besteller Annahmeverzug ein.
4. Aquamotus Rudat kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern es für den Besteller zumutbar ist und ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

§ 6 GEFAHR­ÜBERGANG

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk von aquamotus Rudat verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
2. Die Gewährleistung bei berechtigten Reklamationen erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preis-minderung. Die Anerkennung von Ansprüchen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Transportschäden usw.) ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Wandlung oder eine Haftung für Vorlieferanten werden von uns nicht anerkannt.

 

§ 7 GEWÄHR­LEISTUNG

1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist aquamotus Rudat stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von aquamotus Rudat gelieferten Ware. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von aquamotus Rudat gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

 

§ 8 SCHADENS­ERSATZ

1. Aquamotus Rudat haftet für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, falls die Pflichtverletzung keine wesentliche Vertragspflicht betrifft, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Aquamotus Rudat haftet nicht für Mängel, die infolge fehlerhafter Handhabung (wie z.B. Fehlbedienung, unsachgemäßer Gebrauch) oder durch Fremdeinwirkung entstanden sind.
2. Sämtliche Veränderungen und Nachrüstungen seitens des Bestellers haben ohne vorherige Freigabe durch aquamotus Rudat das sofortige Erlöschen der Garantie zur Folge. In diesem Zusammenhang stehende Schäden / Reparaturen gehen dann zu Lasten des Bestellers.
3. Schadensansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 9 EIGENTUMS­VOR­BEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Aquamotus Rudat ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an aquamotus Rudat ab. Aquamotus Rudat nimmt die Abtretung an. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäfts-gang weiterzuveräußern. Er tritt an aquamotus Rudat bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall kann aquamotus Rudat ferner von seiner unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen kann aquamotus Rudat jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
5. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um unverzüglich entsprechende gleichwertige Sicherungsrechte zu bestellen.

 

§ 10 AUSKÜNFTE UND TECHNISCHE BERATUNG

Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, aquamotus Rudat hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob das Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers. Auskünfte und Informationen von aquamotus Rudat stellen keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.

 

§ 11 SONSTIGES

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechts-beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Plauen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Aquamotus Rudat ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

Stand: 01.01.2019

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